Zulässigkeit eines Strohmanns:

Gegen ein Patent ist ein Einspruch mit einer Frist von 9 Monaten nach der Erteilung möglich.



Zulässigkeit vor dem europäischen Patentamt:

Ein Einspruch durch einen Strohmann ist gemäß: G 3/97 und G 4/97 grundsätzlich zulässig.


Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gegeben, wenn:

  • der Einspruch im Namen des Patentinhabers eingelegt wird oder
  • der Einsprechende Dienstleistungen der Rechtsberatungen anbietet, ohne ein zugelassener Vertreter zu sein.

Eine missbräuchliche Gesetzesumgehung liegt gemäß Rechtsprechung dagegen nicht schon deswegen vor, wenn ein zugelassener Vertreter im Auftrag eines Mandanten in eigenem Namen Einspruch einlegt.

Zulässigkeit vor dem deutschen Patentamt:

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Grundsätzlich ist ein Einspruch vor dem DPMA zulässig. Bezugnehmend auf die Entscheidung BGH GRUR 2011,409 Deformationsfelder definiert das DPMA in seiner Einspruchsrichtlinie, dass:

    "Da das Einspruchsverfahren gesetzlich als Popularrechtsbehelfsverfahren ausgestaltet ist, bedarf es keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. [...]
Die Einspruchsberechtigung kann im Falle eines Strohmanns (d. h. Erhebung durch eine Person, die in eigenem Namen, aber ohne eigenes Interesse, dafür aber im Interesse und Auftrag eines Hintermanns tätig wird) fehlen, wenn der Hintermann nicht einspruchsberechtigt ist. Die Beweislast für diese Konstellation liegt beim Patentinhaber. Lässt sich dieser Vorwurf nicht beweisen, werden die geltend gemachten Widerrufsgründe in der Sache zu prüfen sein."

Der Patentinhaber ist vor dem DPMA (wie auch im europäischen Verfahren) nicht einspruchsberechtigt.


In dem Fall einer Nichtigkeitsklage hatte das BGH für den Fall einer geschlossenen Nichtangriffsabrede zu entscheiden. In diesem speziellen Fall kam das BGH, Urteil vom 10.07.2012 - Az. X ZR 98/11 - Strohmann, zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig war. Allerdings kann eine Nichtangriffsabrede dann der Zulässigkeit entgegenstehen, wenn eine Weisungsgebundenheit des Strohmanns besteht oder der Kläger und der Nichtangriffs-Verpflichtete bei wirtschaftlicher Betrachtung ein und die selbe Person sind. Die Nutzung eines Strohmanns bei einer Nichtigkeitsklage ist also nur dann zulässig, wenn beim Kläger "ein ins Gewicht fallende eigene gewerbliche Interesse" an der Vernichtung des Streitpatents gegeben ist. (BGH, 9.Okt.2009, Xa ZR 131/04 i.V.m. BGH GRUR 1987, 900, 903 Entwässerungsanlage BGH 30.Apr.2009 Xa ZR 64/08 Tz.10).