Markenanmeldung durch einen Strohmann


Wir bieten an, für Ihr Unternehmen eine Marke auf unseren Namen anzumelden. Ihr Unternehmen kann dabei nach außen unsichtbar bleiben.
Sie haben ab dem Anmeldetag praktisch 5 Jahre Zeit, nämlich die Benutzungsschonfrist gemäß §49 MarkenG (berechnet als: 5 Jahre nach Eintragung und Ende der Widerspruchsfrist), in der Sie die Marke ruhen lassen können. Sie müssen aber innerhalb dieser 5 Jahre die Marke von uns übernehmen und ernsthaft mit der Nutzung begonnen haben, da sonst ein Dritter einen Löschungsanspruch hätte.


Markenwiderspruch durch einen Strohmann

Der Markenwiderspruch ist ein Popularrecht und somit zulässig ohne ein eigenes gewerbliches Interesse.

Wir bieten an, einen Markenwiderspruch in unserem Namen einzulegen. Ihr Unternehmen kann z.B. gegenüber einem Wettbewerber unsichtbar bleiben.





Löschung einer Marke durch einen Strohmann

Auch eine Löschungsklage gegen eine fremde Marke ist ein Popularrecht und somit grundsätzlich zulässig ohne ein eigenes gewerbliches Interesse. Das Urteil des LG Frankfurt 4.11.2008, 2-18 O440/07, 2-18 O 440/07 stellt entsprechend klar, dass grundsätzlich ein Strohmann nicht unzulässig ist, aber er kann dennoch unzulässig sein, wenn eine Nichtangriffsabrede getroffen wurde.
Wir unterstützen Sie hierbei in den Verfahren vor dem DPMA und BPatG.


BGH-Urteil zur Anmeldung einer Marke durch einen Strohmann

Der BGH hat in dem Urteil (10.04.2008 (I ZR 164/05) zu einer Markeneintragung in Deutschland durch einen Agenten ohne Zustimmung eines ausländischen Markeninhabers klargestellt, dass die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich steht.


Der Leitsatz besagt:

  1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat.
  2. Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.
  3. Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.
  4. Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegen-über seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.
  5. Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.